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Satzung

TRI FAMILIA
Bürgelstr. 2 • 19063 Schwerin TELEFON: 0160 977 989 70

SATZUNG

§ 1.  Name, Geschäftsjahr, Sitz, Administration
1.1.  Der Sitz des Vereins ist München
1.2.  Gründungsbeauftrage ist Frau Sabine Wischmeier, Einzelhandelskauffrau.
1.3. Veröffentlichungs- und Administrationsmedium des Vereins ist der Internet-Auftritt unter https://tri-familia.blogspot.com damit verbundene Kommunikation wird auf elektronischem Weg abgewickelt.
§ 2.  Zweck des Vereins
2.1.  Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der jugendlichen Sporthilfe. 
2.2.  Der Verein vertritt die Interessen der Gemeinschaft „Tri Familia“ und deren Angehörigen durch Infos, Nachrichten und Veranstaltungen.
2.3.  Mitglieder der Gemeinschaft können bei Registrierung als Netzmitglied die Mehrheit der verfügbaren Dienste und Angebote kostenlos in Anspruch nehmen.
2.4.  Der Verein ist neutral und verfolgt weder politische, noch religiöse oder militärische Zwecke.
2.5.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen aus dem vereinsvermögen. Sofern sie Sacheinlagen geleistet haben, erhalten sie den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.
§ 3.  Eintragung ins Vereinsregister
3.1.  Der Verein ist in das Vereinsregister München einzutragen
§ 4.  Erwerb der Mitgliedschaft
4.1.  Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person über 18 Jahre werden. Es wird zwischen Netzmitgliedern und aktiven Mitgliedern unterschieden.
4.2.  Personen mit rassistischen, neonazistischen, rechts- oder linksradikalen politischen Ansichten ist die Mitgliedschaft untersagt.
4.3.  Jedes Mitglied anerkennt die gültige Satzung, Mitglieder bestätigen dies durch Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag. 
4.4. Zur Aufnahme von Netzmitglieder genügt der Eintritt über das Internetportal https://tri-familia.blogspot.commit Beitrittsbeginn durch den Eintrag. Netzmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
4.5.  Zum Erwerb der aktiven Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, der mit Genehmigung durch den Vorstand wirksam wird. Stimmrecht haben nur aktive Mitglieder (gesonderter Antrag).
§ 5.  Austritt von Mitgliedern
5.1.  Mitglieder sind jederzeit zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig und sofort wirksam. Anspruch auf Rückzahlung bereits eingezahlter Beiträge oder Sponsorengelder besteht dabei nicht
5.2.  Netzmitglieder beenden ihre Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung (Email oder Brief)
5.3.  Der Austritt von Mitgliedern ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod.
5.4.  Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen sämtliche Ansprüche an diesen, soweit sie nicht in schriftlicher Form explizit fixiert wurden.
§ 6.  Ausschluss von Mitgliedern
6.1.  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Die Entscheidung darüber fällt der Vorstand.
§ 7.  Ende der Mitgliedschaft
7.1.  Die Streichung von Mitgliedschaften erfolgt durch Beschluss des Vorstands und ist dem betroffenen Mitglied zu machen.
§ 8.  Mitgliedsbeiträge
8.1.  Art und Höhe von Mitgliedsbeiträgen beschließt die Mitgliederversammlung. Netzmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
8.2.  Beiträge sind im Voraus zu entrichten und gelten bis zur Festlegung neuer Tarife. Die Berechnung erfolgt kalenderjährlich mit Voraus-Inkasso für das jeweilige Kalenderjahr.
8.3.  Die Beitragsfestlegung ist über das Internetportal der Gemeinschaft zu veröffentlichen.
§ 9.  Organe des Vereins
9.1.  Die Organe des Vereins sind:
·      die Gründungsmitglieder (für das Gründungsjahr)
·      der Vorstand (§10 und §11 der Satzung)
·      die Mitgliederversammlung (§12 bis §16 der Satzung)
9.2.  Die Gründungsmitglieder übernehmen die Aufgaben der Mitgliederversammlung für das Gründungsjahr, einschließlich der Berufung des Vorstands.
§ 10.       Der Vorstand
10.1.Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus zwei Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
10.2.Der erste Vorsitzende ist allein vertretungsberechtig.
10.3.Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren durch einfache Mehrheit gewählt. Es bleibt bis zu satzungsgemäßer Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die erste Wahl erfolgt durch die Gründungsversammlung.
10.4.Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Verein. Geschieht dies während einer laufenden Amtszeit, bestimmt der verbleibende Teil des Vorstands ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit.
10.5.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins einschließlich aller Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
10.6.Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und berechtigt Ressortaufgaben zu verteilen.
10.7.Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
§ 11.       Berufung der Mitgliederversammlung
11.1.An der Mitgliederversicherung nehmen nur stimmberechtigte aktive Mitglieder teil.
11.2.Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
·      wenn es das Interesse des Vereines erfordert
·      mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres. Sie kann auch über das Internet stattfinden.
·      Wenn es von einem Zehntel der aktiven Mitglieder beantragt wird.
11.3.Auch ohne Versammlung der Mitglieder sind Beschlüsse gültig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder diesen schriftlich zustimmt.
11.4.Am Anfang jeden Kalenderjahres hat der Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern einen Jahresbericht vorzulegen. Diese entscheiden über die Entlastung des Vorstands.
§ 12.       Form der Berufung
12.1.Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
12.2.Die Berufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
12.3.Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
12.4.Die Durchführung der Mitgliederversammlung über das Internet unter Präsenz aller teilnahmewilligen Mitglieder ist zulässig. Eingaben und Beschlüsse sind zu protokolieren und bereit zu stellen. Der Zugang hat durch gesicherte Verfahren zu erflogen.
§ 13.       Beschlussfähigkeit
13.1.Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, auch über das Internet.
13.2.Zur Beschlusserfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41BGB) ist die Teilnahme von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
13.3.Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
13.4.Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
13.5.Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 14.       Beschlussfassung
14.1.Es wird durch Zustimmungsaufforderung abgestimmt, auch bei Ausführung per Internetchat.
14.2.Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der präsenten Mitglieder.
14.3.Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der präsenten Mitglieder erforderlich.
14.4.Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 15.       Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
15.1.Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen.
15.2.Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
15.3.Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen. Bei Mitgliederversammlungen über das Internet muss das Protokoll allen Vollmitgliedern zugesandt oder online zugänglich gemacht werden.
§ 16.       Auflösung des Vereines
16.1.Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 15 Abs. 4 der Satzung) aufgelöst werden.
16.2.Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung)
16.3.Bei Auflösung des Vereins wird das Restvermögen des Vereins zu Gunsten eines von der Auflösungsversammlung zu bestimmendem gemeinnützigem Zweck gestiftet.
Zusatzbestimmung (nur im Zuge der Anmeldeformalitäten gültig)

Der Vorstand erhält die Vollmacht bei Beanstandungen durch das Amtsgericht oder Finanzbehörden im Zuge des Anmeldeverfahren eventuell nötige Änderungen der Satzung nach Vorgabe der Behörden selbstständig vorzunehmen.

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„Herzlich Willkommen bei der Tri Familia“

Die Tri Familia ist ein Zusammenschluss von Athleten sowie deren Familien und Unterstützern - und ganz bestimmt eine der außergewöhnlichsten Triathlon-Gemeinschaften der Welt.  Aktuell knapp 200 besondere Menschen sind mit Herzblut Teil unserer Familia und Mitglied dieser Gruppe. Wir teilen nicht nur die Leidenschaft für unseren Sport, sondern auch Werte, die für uns im Wasser, auf der Rad- und Laufstrecke aber eben auch neben den Wettkämpfen von großer Bedeutung sind:   Fairer Umgang steht an erster Stelle. Wir respektieren die Regeln des Sports und halten uns an die einfachen Regeln des friedlichen Miteinanders. Ehrlichkeit, Vertrauen und Toleranz bestimmen unsere offene Kommunikation. Wir reden mit und nicht übereinander – und wenn, dann nur Gutes. Wir respektieren uns gegenseitig – jeder den anderen so, wie er ist. Ob schnell oder langsam, dick oder dünn, jung oder alt, schwarz oder weiß, Supporter oder Athlet, Einsteiger oder alter Hase, ... – wir halten zusammen und zeigen das, w